Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
TRBA 466
Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen
Ausgabe: Dezember 2010
(GMBl 68-80 S. 1428)
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBA 466 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung über Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen hinsichtlich der Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die vorliegende Technische Regel beruht auf der BGI 633 "Sichere Biotechnologie – Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Prokaryonten (Bacteria und Archaea)" des Fachausschusses Chemie. Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe hat die grundlegenden Inhalte der BGI 633 "Sichere Biotechnologie – Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Prokaryonten (Bacteria und Archaea)" in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBI. 6/2003 S.48) als TRBA in sein Regelwerk übernommen.
Dem Fachausschuss Chemie obliegt in Absprache mit dem ABAS die Fortschreibung der TRBA. Hält der ABAS Änderungen für erforderlich, wird er den Fachausschuss Chemie bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu prüfen.



