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II. Bau und Ausrüstung

§ 2
Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis entsprechend den Bestimmungen der Betriebserlaubnis und im übrigen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind. DA

DA zu § 2:

Bau und Ausrüstung werden z. B. in der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung oder der Verordnung über die Schiffssicherheit geregelt; im Einzelfall sind zusätzlich für bestimmte Einrichtungen oder Ausrüstungen weitere Rechtsvorschriften, z. B. die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen zu beachten.

 


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