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§ 39
Verwenden von heißen Stoffen

DA

Werden heiße Stoffe verwendet, sind diese so aufzubereiten, aufzuschmelzen, abzufüllen, zu transportieren und zu verarbeiten, daß

1.die heißen Stoffe sich nicht entzünden können,
2.Versicherte sich nicht verbrennen können
und
3.Versicherte nicht durch Abgase oder Dämpfe Gesundheitsschäden erleiden können.

DA zu § 39:

Heiße Stoffe sind z. B. Teer, Pech, Harz.

Zum Verwenden zählt nicht die Beförderung und Lagerung von heißen Stoffen in Tankschiffen.

 


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