§ 9
Deckel und Verschlüsse
Das unbeabsichtigte Zuschlagen von Außentüren, Deckeln und Verschlüssen muß durch Einbau von geeigneten Einrichtungen oder durch konstruktive Ausführung verhindert sein. DA
DA zu § 9:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch selbsttätig wirkende Fallhaken oder selbsttätig einrostende Stützstangen oder wenn sich Deckel und Verschlüsse umklappen lassen.
Siehe auch
| – | DIN 83 405 "Feststellvorrichtungen für klappbare
Lukendeckel"
und |
| – | DIN 81 406 "Fallhaken für Drehflügeltüren". |
Feuerhemmende Türen oder Türen mit Selbstschließern fallen bestimmungsgemäß beabsichtigt zu. Solche Türen haben keine Feststellvorrichtungen.




