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§ 29
Manometer und Sicherheitsventile

(1) Manometer dürfen nur gegen solche von gleichem Anzeigebereich und gleicher Lage der Marke für den höchstzulässigen Betriebsdruck ausgewechselt werden.

(2) Die Einstellung von Sicherheitsventilen darf nicht geändert werden.

 


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