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§ 9
Schutz gegen Verbrennung

Im Arbeits- und Verkehrsbereich liegende Teile von Maschinenanlagen, die sich erhitzen können, müssen so angeordnet oder abgeschirmt sein, daß Versicherte keine Verbrennungen erleiden können. DA

DA zu § 9:

Die Forderung ist erfüllt, wenn Teile wie Auspuffanlagen, Rohrleitungen, Filter, Wärmetauscher, die wärmer als 70 °C werden, durch Isolierung, durch mit Abstand angebrachte Schutzbleche oder Umwehrungen abgeschirmt sind. Die Außentemperaturen von nicht metallischen Isolierungen können bis zu 100 ° C betragen, da diese bis zu dieser Temperatur keine Verbrennungen verursachen.

 


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