§ 13
Einrichtungen für Schallzeichen
Maschinell angetriebene Fahrzeuge müssen mit Einrichtungen für deutlich wahrnehmbare Schallzeichen ausgerüstet sein. DA
DA zu § 13:
Einrichtungen für Schallzeichen sind z. B.
| – | Hupen, |
| – | Hörner. |




