I. Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. DA
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Kennzeichnung
- zur Regelung des öffentlichen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs, DA
- beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Ausrüstungen,
- von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der Gefahrstoffverordnung. DA
DA zu § 1 Abs. 1:
Dies schließt auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen ein.
Als Arbeitsplätze gelten z. B. auch Verkehrs- und Rettungswege, Sozialräume, Unterrichtsräume, Maschinenräume und Lagerbereiche.
Siehe auch § 18 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:
Durch diese Bestimmung wird nur diejenige Kennzeichnung aus dem Geltungsbereich dieser Vorschrift herausgenommen, die der Regelung öffentlicher Verkehrsabläufe dient. Diese Kennzeichnung wird in entsprechenden staatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, z. B. Eisenbahn-Verkehrsordnung, Straßenverkehrsordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung/Binnenschifffahrtsstraßenordnung. Die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung an Arbeitsplätzen in vorgenannten Bereichen bleibt von dieser Ausnahme unberührt.
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:
Kennzeichnung von Behältern und freiliegenden Rohrleitungen siehe § 23 Gefahrstoffverordnung.




