V. Instandhaltung
§ 19
Instandhaltung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung instandgehalten werden.
DA zu § 19:
Insbesondere ist die Funktionsweise und Wirksamkeit von Leucht- und Schallzeichen sowie von Sprechzeichen unter Verwendung technischer Einrichtungen zu berücksichtigen.
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 16.
Instandhaltung ist die Gesamtheit der betrieblichen Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes einer Einrichtung sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes.
Die Maßnahmen umfassen:
| − | Inspektion (Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes), |
| − | Wartung (Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes) |
| und | |
| − | Instandsetzung (Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes). |




