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I. Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Druckluftbehälter, die mit Wasserfahrzeugen dauernd fest verbunden sind, und für deren Ausrüstungsteile. DA

DA zu § 1:

Der Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift erfaßt Druckluftbehälter, wie sie für Schiffsdieselmotore zum Anlassen und Umsteuern sowie zum Betrieb von Typhonen, Steuerhausliften und anderen Verbrauchern verwendet werden. Zu den anderen Verbrauchern zählen z. B.:

Seekästen, die am Druckluftbehälter angeschlossen sind,
fest angeschlossenes sonstiges Gerät, wie Not- und Hilfsruder,
flexibel angeschlossenes Gerät, wie Kopfruderanlagen auf Schubleichtern, Werkzeuge, Lüfter.

Siehe hierzu

DIN 6274  "Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung;
          Druckluftbehälter mit Ventilkopf; 38 mm Durchgang;
          Zusammenstellung",

DIN 6275  "Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung;
          Druckluftbehälter für zulässigen Betriebsüberdruck
          bis 30 bar",

DIN 6276  "Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung;
          Ventilköpfe für Druckluftbehälter; 38 mm Durchgang".

Wasserfahrzeuge sind:

Binnenschiffe einschließlich Fähren,
Schwimmende Geräte.

 


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