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§ 29
Beschädigungen an Waggons

Waggons mit beschädigter Entladevorrichtung sind unter Beachtung auf den Einzelfall abgestimmter Sicherheitsmaßnahmen zu entladen. Der Unternehmer hat den Zustand der Waggons dem Fahrzeugbetreiber umgehend zu melden. DA

DA zu § 29:

Durch umgehende, am besten fernmündliche Meldung an den zuständigen Waggonbetreiber soll vermieden werden, daß der beschädigte Waggon wieder für andere Transportaufgaben eingegliedert wird.

 


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