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B. Besondere Bestimmungen für Umschlaganlagen

§ 5
Kaianlagen

(1) Auf Kaianlagen müssen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Rettung Ertrinkender einsatzbereit und in ausreichender Anzahl an auffallend gekennzeichneten Stellen vorhanden sein. DA

(2) Auf Kaianlagen muß mindestens eine Notrufeinrichtung vorhanden sein. DA

DA zu § 5 Abs. 1:

Zu den Einrichtungen und Hilfsmitteln zählen z. B.

Rettungsringe mit Rettungsleinen,
netzunabhängige Handsuchscheinwerfer,
mindestens eine ausreichend lange Rettungsstange mit Ring,
Rettungswesten mit selbständig wirkender Aufblaseeinrichtung.

DA zu § 5 Abs. 2:

Auf weitläufigen Kaianlagen empfiehlt sich der Einsatz von

mehreren Fernsprechgeräten,
Sprech- oder Rufanlagen,
tragbaren Sprechfunkgeräten.

Hinsichtlich der Auslegung von Kaianlagen siehe BG-Vorschrift "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (BGV D19, bisherige VBG 107) (VBG 107).

 


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