I. Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
| 1. | die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken, |
| 2. | Flüssiggasanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden, DA |
| 3. | Flüssiggasverbrauchsanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckbehältern versorgt werden. |
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand in staatlichen Rechtsvorschriften geregelt ist. DA
(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die folgenden Anlagen und die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken in diesen Anlagen:
| 1. | Verfahrenstechnische Anlagen, DA |
| 2. | Anlagen der öffentlichen Gasversorgung, DA |
| 3. | Anlagen zum Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren zum Bearbeiten metallischer Werkstücke sowie für zugehörige Einrichtungen, DA |
| 4. | Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen, DA |
| 5. | Anlagen auf Seeschiffen, |
| 6. | Anlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschiffahrt, DA |
| 7. | Schutzgaserzeugungs- und -verbrauchsanlagen. |
DA zu § 1 Abs. 1 Nr. 2:
Flüssiggasanlagen bestehen aus Versorgungsanlagen und Verbrauchsanlagen.
Hinsichtlich der Aufstellung von Druckgasbehältern zum Entleeren von Flüssiggas weisen die Technischen Regeln Druckgasbehälter - TRG 280 unter Ziffer 8.1.11 auf die berufsgenossenschaftlichen "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH 1/455) hin. Diese werden durch die vorliegende Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (VBG 21) ersetzt. Die Unfallverhütungsvorschrift enthält weitergehende spezifische Regelungen, die bisher in den vorstehend genannten Richtlinien enthalten waren.
Begriffsbestimmungen für Druckbehälter und Druckgasbehälter siehe § 3 Druckbehälterverordnung.
Flüssiggasanlagen siehe Bild 1 und 2:

Bild 1: Flüssiggasanlage

Bild 2: Flüssiggasanlage
Zu den Flüssiggasanlagen für Brennzwecke gehören auch Treibgasanlagen von Fahrzeugen.
Hinsichtlich Betrieb und Prüfung der Treibgasanlagen von kraftbetriebenen Flurförderzeugen siehe Abschnitt "Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge mit Flüssiggasverbrennungsmotor".
Bei Treibgasanlagen von Fahrzeugen siehe auch:
| – | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), insbesondere Anhang I "Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugen, deren Motor mit verflüssigten Gasen (Propan, Butan u. ä.) betrieben wird" zu § 45 StVZO, |
| – | "Richtlinien des Bundesverkehrsministeriums für Fahrzeuge mit Autogas-Antrieb" (z. Zt. Entwurf). |
Verbrauchsanlagen siehe Bild 3.

Bild 3: Verbrauchsanlage
DA zu § 1 Abs. 2:
Sicherheitsanforderungen für Konstruktion, Bau und Ausrüstung von Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte) sind in der Siebten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz geregelt. Diese Verordnung setzt die EG-Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG) in nationales Recht um. Siehe hierzu Anhang 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen sind in der Druckbehälterverordnung und den zugehörigen
| – | Technischen Regeln Druckbehälter (TRB), |
| – | Technischen Regeln Druckgase (TRG), |
| – | Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR) |
geregelt.
Diese Technischen Regeln sind auszugsweise in den Anhängen 1 und 2 zusammengestellt.
Bei Vorwärmgeräten für Straßenbeläge siehe auch
| – | Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) sowie die in Bezug genommenen Anlagen A und B des ADR, |
| – | "Technische Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Straße; Anforderungen für elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter und an ortsbeweglichen Warnleuchten". |
| – | Dampfkessel siehe Dampfkesselverordnung. |
DA zu § 1 Abs. 3 Nr. 1:
Verfahrenstechnische Anlagen sind die Gesamtheit aller notwendigen Einrichtungen für die Durchführung des Ablaufes von chemischen, physikalischen oder biologischen Vorgängen zur Gewinnung, Herstellung oder Beseitigung von Stoffen oder Produkten.
DA zu § 1 Abs. 3 Nr. 2:
Siehe UVV "Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung" (VBG 52).
DA zu § 1 Abs. 3 Nr. 3:
Siehe UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15).
DA zu § 1 Abs. 3 Nr. 4:
Siehe UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (VBG 20).
DA zu § 1 Abs. 3 Nr. 6:
Siehe "Richtlinien für Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschiffahrt" (ZH 1/275).




