pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 20
Anzeigen von Schadensfällen

Der Unternehmer muß Explosionen oder Brände an Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzeigen. Dies gilt nicht für Verbrauchseinrichtungen mit einem Anschlußwert von kleiner als 5 kg/h. DA

DA zu § 20:

Die Anzeige ersetzt nicht die nach § 34 Druckbehälterverordnung vorgeschriebene Anzeige an die staatlichen Aufsichtsbehörden.

 


News

Betriebliche Prävention
und Unfallversicherung
(BPUVZ)
Die BG


Fachzeitschrift für Sicherheitstechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
sicher ist sicher – Arbeitsschutz aktuell
Kontakt | AGB | Datenschutzerklärung | Copyright | Impressum Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag