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§ 27
Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern nur betrieben werden, wenn

ein unbeabsichtigtes Lösen der Einwegbehälter verhindert ist
und
die Einwegbehälter so eingesetzt werden, daß die aufgebrachten Sicherheitshinweise auch im eingesetzten Zustand lesbar bleiben
oder
Sicherheitshinweise an der Verbrauchsanlage jederzeit lesbar angebracht sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern so betrieben werden, daß keine unzulässige Erwärmung der Einwegbehälter auftreten kann. DA

(3) Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern müssen nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventile und äußerlich erkennbare Mängel geprüft werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern nicht aufbewahrt werden

an Orten, an denen Gefahr für diese Flüssiggasanlagen besteht,
in Räumen unter Erdgleiche,
in unbelüfteten Behältnissen. DA

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 27 Abs. 3 folgende Fassung:

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventile und äußerlich erkennbare Mängel geprüft werden.

DA zu § 27 Abs. 2:

Eine unzulässige Erwärmung der Einwegbehälter durch Hitzestau kann bei Warmhaltegeräten (Kochern) mit Druckgaspackungen, die innerhalb des Gehäuses untergebracht sind, verhindert werden, wenn

die Druckgaspackung mittels einer Überdruckeinrichtung ausgekuppelt wird, wodurch die Flamme selbsttätig erlischt
und
die Aufnahmeeinrichtung für Kochgefäße das Verwenden von Kochgefäßen mit großen Bodenflächen die durch Abstrahlwärme einen Hitzestau auf den Einwegbehälter bewirken, erschwert.

Hierzu gehört z. B., daß bei Tischkochern nur Kochgefäße zugehöriger Größe verwendet werden.

DA zu § 27 Abs. 4:

Zu den Orten, an denen Gefahr für die Flüssiggasanlagen besteht, zählen z. B. Schubladen, Werkzeugkästen.

Zu den unbelüfteten Behältnissen zählen auch unbelüftete Schränke.

 


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