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III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3
Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes III an Unternehmer und Versicherte.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 3 folgende Fassung:

Gegenstandslos

 


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