§ 36
Flüssiggasanlagen mit Zerstäubungsbrennern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit Zerstäubungsbrennern abweichend von § 33 Abs. 1 durch einen Sachverständigen geprüft werden. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit Zerstäubungsbrennern abweichend von § 33 Abs. 3 jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. DA
DA zu § 36 Abs. 1:
Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit Zerstäubungsbrennern hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit Zerstäubungsbrennern prüfen und gutachtlich beurteilen können.
DA zu § 36 Abs. 2:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit Zerstäubungsbrennern hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit Zerstäubungsbrennern beurteilen kann.




