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I. Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Betreiben von Kernkraftwerken, die eine thermische Gesamtleistung von mehr als 10 MW haben. DA

(2) Soweit in dieser Unfallverhütungsvorschrift keine Regelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften der UVV "Wärmekraftwerke und Heizwerke" (VBG 2) DA

DA zu § 1 Abs. 1:

Die Unfallverhütungsvorschrift gilt für Kernkraftwerke aller Baulinien und Reaktortypen.

DA zu § 1 Abs. 2:

Die vorliegende Unfallverhütungsvorschrift ist eine Spezialvorschrift für Kernkraftwerke und enthält Bestimmungen, die zusätzlich zu der für Wärmekraftwerke geltenden UVV "Wärmekraftwerke und Heizwerke" (VBG 2) zu beachten sind.

Für die hier nicht angesprochenen Unfallverhütungstatbestände gelten alle übrigen, sachlich zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften.

 


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