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§ 9
Material und Gerätelagerung

Der Unternehmer hat dafür zur sorgen, daß

1.Bauteile, Baustoffe und Geräte
– so gelagert werden, daß sie von Schienenfahrzeugen nicht erfaßt oder durch den Fahrtwind nicht bewegt werden können,
– in Sicherheitsräumen nur in einem solchen Umfang gelagert werden, daß der Schutz der Versicherten vor bewegten Schienenfahrzeugen nicht beeinträchtigt wird,
– in festgelegten Ausweichstellen nicht gelagert werden DA
und
2.Wege neben Gleisen, auf denen rangiert wird, frei gehalten werden. DA

DA zu § 9 Abs. 1:

Die für die Lagerung erforderlichen Mindestabstände vom Gleis werden von der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle angegeben.

DA zu § 9 Abs. 2:

Sicherheitsräume und Nischen siehe Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 1.

Der Schutz der Versicherten bleibt bei Lagerung von Bauteilen, Baustoffen und Geräten gewährleistet, wenn diese den Sicherheitsraum nur auf eine solche Länge unterbrechen, daß Versicherte den verbleibenden Sicherheitsraum rechtzeitig erreichen können (ausreichende Räumzeit).

 


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