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§ 19
Schüttklappen und Förderbänder

(1) Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen so beschaffen oder geführt sein, daß Personen durch herabfallendes Fördergut nicht verletzt werden können.

(2) Höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen Einrichtungen zum Heben und Senken sowie Auffangvorrichtungen haben.DA

DA zu § 19 Abs. 2:

Einrichtungen zum Heben und Senken sind z. B. Winden, Flaschenzüge, Auffangvorrichtungen können außer Ketten, Seile, Arretierungen z. B. auch Aufbauten sein, die nicht begangen werden.

 


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