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§ 29
Verstellen von Schüttklappen (Rutschen) und Förderbändern

Höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder dürfen nur durch mechanisch wirkende Einrichtungen angehoben oder abgesenkt werden. Die Auffangvorrichtungen sind wirksam zu machen.

 


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