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I. Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für abwassertechnische Anlagen.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand durch staatliche Rechtsvorschriften geregelt ist. DA

DA zu § 1 Abs. 2:

Staatliche Rechtsvorschriften sind z. B.

das Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
die Wassergesetze der Länder,
die Verordnungen für den Abwasserbereich,
Chemikaliengesetz
und
Gefahrstoffverordnung.

 


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