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§ 19
Gasmaschinenräume

Gasmaschinenräume müssen mit einer wirksamen Lüftung ausgerüstet sein. DA

DA zu § 19:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn eine wirksame natürliche Lüftung vorhanden ist. Siehe auch Durchführungsanweisungen DA zu § 10 Abs. 2 .

DA zu § 10 Abs. 2:

Die Forderung nach wirksamer Lüftung beinhaltet, festzustellen, ob eine natürliche Lüftung genügt oder technische Lüftung anzuwenden ist.

Eine wirksame natürliche Lüftung kann z. B. dann gegeben sein, wenn

eine Quer-, Diagonal- oder eine andere gleichwertige Lüftung vorhanden ist,
Lüftungsöffnungen nicht verschließbar sind,
bei Pumpensümpfen und Regenbecken durch eingebaute Rohre eine Kaminwirkung erzeugt wird.

Lüftungsöffnungen, die sich z. B. nur oben und unten in einer Tür befinden, sowie Fenster gelten nicht als wirksame Lüftungsmöglichkeit.

Technische Lüftung gilt bei Pumpensümpfen und Regenbecken als wirksam, wenn z. B. ein mindestens sechsfacher Luftwechsel pro Stunde gegeben ist.

 


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