I. Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Sprengöle, Sprengölzubereitungen oder Nitratsprengstoffe hergestellt, verarbeitet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, abgestellt, bereitgehalten oder wiedergewonnen werden. DA
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für die Betriebsteile von Betrieben, in denen explosionsgefährliche flüssige Salpetersäureester oder explosionsgefährliche Zubereitungen für Arzneimittel hergestellt, verarbeitet, untersucht, vernichtet, befördert, abgestellt, bereitgehalten oder wiedergewonnen werden. DA
(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand im staatlichen Recht geregelt ist. DA
(4) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch nicht für das
| 1. | Schmelzen von explosionsfähigen Stoffen, deren thermische Empfindlichkeit gleich oder größer der von Trinitrotoluol (TNT) ist, |
| 2. | Herstellen von Nitrocellulose, |
| 3. | Lagern von Ammoniumnitrat, |
| 4. | Verarbeiten von sprengölhaltigen Zubereitungen zu Festtreibstoffen, Treibladungspulvern und zu nicht explosionsgefährlichen Arzneimitteln. DA |
DA zu § 1 Abs. 1:
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a). Die UVV "Sprengöle und Nitratsprengstoffe" (VBG 55f) regelt Abweichungen von der vorgenannten Vorschrift und ergänzt sie durch zusätzliche, besondere Bestimmungen.
DA zu § 1 Abs. 2:
Siehe UVV "Zubereitungen aus Salpetersäureestern für Arzneimittel" (VBG 59).
DA zu § 1 Abs. 3:
Staatliche Regelungen zum Aufbewahren der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe sowie explosionsgefährlicher Rohstoffe, Vor- und Zwischenprodukte siehe Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
DA zu § 1 Abs. 4:
Für das Schmelzen explosionsfähiger Stoffe, deren thermische Empfindlichkeit gleich oder größer als TNT ist, gelten die Unfallverhütungsvorschriften "Feste einheitliche Sprengstoffe" (VBG 55e) oder "Munition" (VBG 55m).
Für das Lagern von Ammoniumnitrat gilt Anhang V Nr. 2 Gefahrstoffverordnung.
Für das Verarbeiten von Sprengölzubereitungen zu Festtreibstoffen gilt die UVV "Munition" (VBG 55m).
Für das Verarbeiten von Sprengölzubereitungen zu Treibladungspulvern gilt die UVV "Treibladungspulver" (VBG 55c).
Für das Verarbeiten von Sprengölzubereitungen zu nicht explosionsgefährlichen Arzneimitteln gilt die UVV "Zubereitungen aus Salpetersäureestern für Arzneimittel" (VBG 59).




