§ 10
Werkzeuge
Werkzeuge müssen aus Werkstoffen bestehen, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch, insbesondere beim Füllen, Entleeren und Reinigen von Einrichtungen und Behältnissen für Sprengöl und sprengölhaltige Stoffe, keine Zündgefahren entstehen. DA
DA zu § 10:
Diese Forderung ist insbesondere bei Verwendung von Werkzeugen aus Hartholz oder Kunststoff erfüllt.




