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§ 11
Transport von Sprengöl

(1) Zum Transport von Sprengöl müssen Leitungen oder abdeckbare Behältnisse vorhanden sein.

(2) Förderleitungen und Behältnisse für Sprengöle, Sprengöl-Emulsionen, sprengölhaltige Säuren und sprengölhaltiges Wasser sowie zugehörige Absperreinrichtengen müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein. DA

(3) Leitungen müssen so verlegt sein, daß sich in ihnen kein Sprengöl ansammeln kann und Undichtigkeiten festgestellt werden können. DA

(4) Leitungen müssen so beschaffen und verlegt sein, daß ein Erstarren oder unzulässiges Erwärmen von Sprengöl sowie das Entmischen der Sprengöl Emulsion in den Leitungen verhindert ist. DA

(5) Die Zuführung von Sprengöl zu Vorrats- und Verarbeitungseinrichtungen muß so unterbrochen sein, daß eine Explosion von oder zu diesen Einrichtungen nicht übertragen werden kann. DA

(6) Leitungen für Sprengöl dürfen an gefährlichen Gebäuden nur in einem solchen Abstand vorbeiführen, das bei einer Explosion der Leitung eine Brand oder Explosionsauslösung in den Gebäuden nicht möglich ist.

(7) Es müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, bei deren Betätigung keine Beanspruchungen auftreten, die zur Explosion des Sprengöls führen können. In ihrem Innern dürfen sich keine Sprengölreste ansammeln können. Der Sitz von Küken in Absperreinrichtungen muß gesichert sein. DA

(8) An Absperreinrichtungen muß deutlich erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind. DA

DA zu § 11 Abs. 2:

Geeignete Werkstoffe für Förderleitungen sind z. B. rost- und säurebeständige Stähle nach DIN17440 "Nichtrostende Stähle; Technische Lieferbedingungen", Kunststoffe, Blei.

Geeignete Werkstoffe für Behältnisse sind z. B. leitfähige Kunststoffe, Aluminium mit äußerem Gummiüberzug.

DA zu § 11 Abs. 3:

Ansammlungen von Sprengöl werden z. B. durch ausreichendes Gefälle und Sicherheit gegen Durchbiegen vermieden.

DA zu § 11 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Stofftemperatur in den Leitungen im allgemeinen 75 °C nicht überschreitet und eine stoffspezifische Mindesttemperatur - z. B. für Nitroglycerin 15 °C - nicht unterschreitet.

DA zu § 11 Abs. 5:

Diese Unterbrechung kann durch ausschwenkbare Leitungsabschnitte in Verbindung mit Stahlbetonwänden, Wällen oder ausreichenden Abständen erreicht werden.

DA zu § 11 Abs. 7:

Als Absperreinrichtungen sind z. B. Kükenhähne, Kugelhähne, Membran- und Quetschventile geeignet.

DA zu § 11 Abs. 8:

Dies ist bei handbetätigten Ventilen z. B. der Fall, wenn die Durchflußöffnung durch die zum Rohrleitungsverlauf gleichgerichtete Hahnstellung freigegeben wird.

Bei fernbedienten Ventilen ist dies z. B. der Fall, wenn eine Überwachung durch Endstellabtastung und Signalgebung, z. B. mit induktiv gesteuerten Initiatoren, erfolgt.

 


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