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B. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von Sprengöl und Sprengölemulsionen

§ 12
Einzelgebäude

(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

1.Lagern brennbarer Rohstoffe, sofern dies nicht im Freien erfolgt,
2.Nitrieren, Scheiden, Waschen und Filtrieren,
3.Filtrieren, Aufbewahren und Wiegen von Sprengöl,
4.Nachscheiden,
5.Rückgewinnen von Sprengöl aus Abwässern,
6.Denitrieren.

(2) Gebäude nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 müssen als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein. Sie gelten als Gebäude mit Brandgefahr, wenn nur Sprengölemulsionen in nicht detonationsfähiger Form vorliegen. Gebäude nach Absatz 1 Nr. 1 und 6 müssen als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sein.

(3) In Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit ständigen Arbeitsplätzen müssen Schutzräume vorhanden sein, sofern sie nach Absatz 2 als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sind.

(4) Abweichend von Absatz 1 sind Tätigkeiten nach Nummern 2 und 3 auch in einem Gebäude zulässig, wenn sichergestellt ist, daß das Nitrieren und Aufbewahren nicht gleichzeitig erfolgt.

 


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