B. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von Sprengöl und Sprengölemulsionen
§ 12
Einzelgebäude
(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:
| 1. | Lagern brennbarer Rohstoffe, sofern dies nicht im Freien erfolgt, |
| 2. | Nitrieren, Scheiden, Waschen und Filtrieren, |
| 3. | Filtrieren, Aufbewahren und Wiegen von Sprengöl, |
| 4. | Nachscheiden, |
| 5. | Rückgewinnen von Sprengöl aus Abwässern, |
| 6. | Denitrieren. |
(2) Gebäude nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 müssen als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein. Sie gelten als Gebäude mit Brandgefahr, wenn nur Sprengölemulsionen in nicht detonationsfähiger Form vorliegen. Gebäude nach Absatz 1 Nr. 1 und 6 müssen als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sein.
(3) In Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit ständigen Arbeitsplätzen müssen Schutzräume vorhanden sein, sofern sie nach Absatz 2 als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sind.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind Tätigkeiten nach Nummern 2 und 3 auch in einem Gebäude zulässig, wenn sichergestellt ist, daß das Nitrieren und Aufbewahren nicht gleichzeitig erfolgt.




