§ 13
Nitrieren, Scheiden, Waschen, Filtrieren
Einrichtungen zum Herstellen von Sprengöl sowie zum Herstellen und Fördern von Sprengölemulsionen müssen so angeordnet sein, daß eine gefährliche mechanische Beanspruchung des Sprengöls verhindert ist. DA
DA zu § 13:
Eine gefährliche mechanische Beanspruchung kann z. B. durch einen nicht festen Sitz von Einzelteilen dieser Einrichtungen oder durch Luftschläge in diesen auftreten.




