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§ 15
Denitrieren

(1) Zum Transport von Abfallsäure müssen festverlegte Leitungen vorhanden sein.

(2) Es muß sichergestellt sein, daß sich aus der auf die Denitrierkolonnen aufzugebenden Abfallsäure kein Sprengöl abscheiden und keine unzulässige Abkühlung oder Erwärmung der Abfallsäure erfolgen kann. DA

DA zu § 15 Abs. 2:

Das Abscheiden von Sprengöl aus Abfallsäure ist von Stoff, Temperatur, Konzentration und Verweilzeit abhängig.

 


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