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C. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von sprengölhaltigen Zubereitungen

§ 16
Einzelgebäude

(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

1.Lagern brennbarer Rohstoffe, sofern dies nicht im Freien erfolgt,
2.Bereithalten und Wiegen von Sprengöl oder Sprengölzubereitungen, DA
3.Abtrennen und Reinigen von Sprengöl aus Zubereitungen, DA
4.Herstellen einschließlich Verpacken von Zubereitungen der Gefahrgruppe 1.1, DA
5.Herstellen einschließlich Verpacken von Zubereitungen der Gefahrgruppe 1.3, DA
6.Abstellen von Sprengölzubereitungen der Gefahrgruppe 1.1,
7.Abstellen von Sprengölzubereitungen der Gefahrgruppe 1.3.

(2) Gebäude nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 müssen als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein, Gebäude nach Absatz 1 Nr. 1 und 7 gelten als Gebäude mit Brandgefahr. Auch Gebäude nach Absatz 1 Nr. 5 dürfen als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sein, wenn beim Herstellen der Zubereitungen keine detonationsfähigen Produkte auftreten oder verwendet werden.

(3) In Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 mit ständigen Arbeitsplätzen müssen Schutzräume vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht für Gebäude nach Absatz 2 Satz 2, soweit sie als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sein dürfen.

(4) In Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 4 ist das Sieben von Nitrocellulose nur in einem getrennten Raum zulässig.

(5) In Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 5 darf auch das Lagern brennbarer Rohstoffe in einem durch feuerbeständige Wände abgetrennten Raum erfolgen.

(6) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 und 7 dürfen in Einzelgebäuden nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 Abstellräume vorhanden sein, die von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand oder Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.

(7) Für die Verarbeitung von Nitroglycerin und nitroglycerinhaltigen Zubereitungen müssen in Einzelgebäuden Räume vorhanden und mit einem Raumthermostat ausgerüstet sein, der sicherstellt, daß Temperaturen oberhalb von 15 °C sicher eingehalten werden.

DA zu § 16 Abs. 1 Nr. 2:

Sprengölzubereitungen können als Rohstoffe oder Fertigprodukte vorliegen.

DA zu § 16 Abs. 1 Nr. 3:

Zum Abtrennen und Reinigen von Sprengöl gehören z. B. Ausschlämmen, Lösen, Filtrieren, Scheiden, Waschen, Trocknen.

DA zu § 16 Abs. 1 Nr. 4 und 5:

Zum Herstellen gehört das Einarbeiten der Rohstoffe, Fertigstellen der Mischungen einschließlich des Entwässerns mittels Zentrifugen oder Nutschen, Abfüllen, Verpacken.

DA zu § 16 Abs. 5:

Die Forderung über die feuerbeständige Eigenschaft der Wände ist erfüllt, wenn diese mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen", insbesondere Teil 3 "Brandwände und nichttragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen", entsprechen.

 


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