pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

D. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von Sprengstoffen

§ 17
Einzelgebäude

DA

(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

1.Lagern brennbarer Rohstoffe, sofern dies nicht im Freien erfolgt, DA
2.Lagern von oxidierenden Stoffen, sofern dies nicht im Freien erfolgt, DA
3.Bereithalten und Wiegen von Sprengöl oder Sprengölzubereitungen, DA
4.Mahlen von Trinitrotoluol (TNT),
5.Trocknen von Nitrocellulose,
6.Herstellen von Sprengstoffmischungen,
7.Patronieren und Verpacken von Sprengstoffen,
8.Abstellen von Sprengstoffen.

(2) Gebäude nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 müssen als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sein.

(3) Für Sprengstoffe der Untergruppe A 1 müssen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 8 genannten Gebäude als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein.

(4) Für Sprengstoffe der Untergruppe A 2 müssen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 6 genannten Gebäude als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein. Die in Absatz 1 Nr. 7 und 8 genannten Gebäude gelten als Gebäude mit Brandgefahr. Dies gilt auch für Sprengstoffe der Untergruppe B 1, sofern bei deren Herstellung explosionsgefährliche Bestandteile verwendet werden oder Zwischenprodukte entstehen, die empfindlicher sind als Sprengstoffe der Untergruppe B 1.

(5) Für Sprengstoffe der Untergruppe B 1 müssen Gebäude nach Absatz 1 Nr. 4 als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein. Die in Absatz 1 Nr. 6 bis 8 genannten Gebäude gelten als Gebäude mit Brandgefahr, sofern die Bestandteile oder Zwischenprodukte nicht empfindlicher sind als Sprengstoffe der Untergruppe B 1.

(6) Für Sprengstoffe der Untergruppe B 2 gelten Gebäude nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 als Gebäude mit Brandgefahr.

(7) Abweichend von Absatz 1 sind Tätigkeiten nach Nummern 6 und 7 bei Sprengstoffen der Untergruppen B 1 und B 2 in getrennten Räumen eines Gebäudes zulässig. Verbindungen dieser Räume durch Türen oder Transportöffnungen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen gegen eine Brandübertragung von Raum zu Raum getroffen sind. Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 sind in einem Raum zulässig, wenn Sprengstoffe der Untergruppe B 1 in loser Schüttung verpackt oder in kontinuierlichen Verfahren hergestellt werden, sofern geeignete Maßnahmen gegen eine Brandübertragung getroffen sind. DA

(8) Absatz 7 gilt nicht für Sprengstoffe der Untergruppe B 1, sofern bei deren Herstellung explosionsgefährliche Bestandteile verwendet werden oder Zwischenprodukte entstehen, die empfindlicher sind als Sprengstoffe der Untergruppe B 1.

(9) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Sprengstoffen der Untergruppe B 2 Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen das Lagern von Metallpulvern, sowie Nummern 2 und 6 bis 8 in getrennten Räumen eines Gebäudes, die Tätigkeiten nach Nummern 6 bis 8 auch in einem Raum erfolgen.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nr. 8 dürfen in Einzelgebäuden nach Absatz 1 Nr. 4, 6 und 7 Abstellräume vorhanden sein, die von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand und Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.

(11) In Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 6 sowie Patroniergebäuden nach Nummer 7 mit ständigen Arbeitsplätzen müssen Schutzräume vorhanden sein, sofern sie nach den Absätzen 3 bis 5 als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sind.

(12) In Einzelgebäuden nach Absatz 1 Nr. 6 dürfen auch Einrichtungen zum Sie. ben von Rohstoffen vorhanden sein, wenn die Einrichtungen in einem besonderen, durch feuerbeständige Wände vom Mischraum abgetrennten Raum aufgestellt sind. DA

(13) In Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 1 ist das Sieben von Nitrocellulose in einem getrennten Raum zulässig.

(14) In Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 7 sind das Aushüllen von Sprengstoffen aus Patronen und das Zuführen zur Weiterverarbeitung zulässig, wenn sich während dieser Tätigkeit in diesem Gebäude, ausgenommen in Abstellräumen nach Absatz 10, als Explosivstoffe nur die gleichen Sprengstoffe befinden. DA

DA zu § 17:

Einteilung der Sprengstoffe siehe § 35 und Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift mit zugehörigen Durchführungsanweisungen.

DA zu § 17 Abs. 1 Nr. 1:

Hierunter fällt auch feuchte Nitrocellulose.

DA zu § 17 Abs. 1 Nr. 2:

Oxidierende Stoffe sind z. B. anorganische Nitrate.

DA zu § 17 Abs. 1 Nr. 3:

Sprengölzubereitungen können als Rohstoffe oder als Fertigprodukte vorliegen.

DA zu § 17 Abs. 7 Satz 2:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Türen und Transportöffnungen bei einem Brand selbsttätig verschlossen werden und mindestens feuerhemmend gemäß Feuerwiderstandsklasse T 30-A nach DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen", insbesondere Teil 5 "Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen", ausgeführt sind.

DA zu § 17 Abs. 12:

Die Forderung über die feuerbeständige Eigenschaft der Wände ist erfüllt, wenn diese mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen", insbesondere Teil 3 "Brandwände und nichttragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen", entsprechen.

DA zu § 17 Abs. 14:

Siehe §§ 39 und 40

 


News

Betriebliche Prävention
und Unfallversicherung
(BPUVZ)
Die BG


Fachzeitschrift für Sicherheitstechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
sicher ist sicher – Arbeitsschutz aktuell
Kontakt | AGB | Datenschutzerklärung | Copyright | Impressum Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag