§ 18
Patronieren
(1) In einem Raum des Gebäudes nach §17 Abs. 1 Nr. 7 dürfen nicht mehr als zwei Patroniermaschinen aufgestellt sein.
(2) Patroniermaschinen müssen so aufgestellt sein, daß die Versicherten die Ausgänge auf direktem Weg erreichen können.
(3) Für das Heißimprägnieren von Patronenpapier mit brennbaren Stoffen muß ein getrennter Raum vorhanden sein. Wird das imprägnierte Patronenpapier oder die Papierhülse dem Patronierraum direkt zugeführt, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine Brandübertragung verhindern.
(4) Tauchbäder für Patronen und Patronenpapier müssen mit einer Temperatureinrichtung ausgerüstet sein, die sich selbsttätig überwacht.




