II. Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
| 1. | Abfallsäuren Gemische von Schwefel- und Salpetersäure, die beim Nitrierprozeß anfallen und neben Wasser auch noch Sprengöle enthalten, |
| 2. | Mischladegeräte Geräte, die Abschnitt 3.8 der Anlage 1 zur Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz entsprechen, |
| 3. | Nitrieren eine chemische Umsetzung unter Verwendung von Salpeter Säure oder Salpetersäure in Mischungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Wasser oder Schwefelsäure (Nitriersäure), |
| 4. | Sprengöle flüssige Salpetersäureester mehrwertiger Alkohole oder deren Gemische, DA |
| 5. | Sprengstoffe der Gruppe A sprengölhaltige Sprengstoffe. Sprengstoffe der Gruppe A werden in die Untergruppen A 1 und A 2 unterteilt, DA |
| 6. | Sprengstoffe der Gruppe B Sprengölfreie Sprengstoffe. Sprengstoffe der Gruppe B werden in die Untergruppen B 1 und B 2 unterteilt, DA |
| 7. | Zubereitungen alle Mischungen von Sprenpölen
mit anderen Stoffen, sofern diese Mischungen nicht als Sprengstoff
verwendet werden. DA |
DA zu § 2 Nr. 4:
Flüssige Salpetersäureester sind z. B. Glycerintrinitrat, Ethylenglykoldinitrat, Diethylenglykoldinitrat, Dinitrochlorhydrin, Metrioltrinitrat.
DA zu § 2 Nr. 5 und 6:
Hinsichtlich der Einteilung dieser Sprengstoffe siehe § 35 und Anlage zur Unfallverhütungsvorschrift.
DA zu § 2 Nr. 6:
Gemäß Anlage zur Unfallverhütungsvorschrift können Sprengstoffe der Untergruppe B 1 explosionsgefährliche Bestandteile (außer Sprengöle) enthalten, während Sprengstoffe der Untergruppe B 2 keine explosionsgefährlichen Bestandteile enthalten dürfen.
DA zu § 2 Nr. 7:
Zu den Zubereitungen gehören insbesondere Pulverrohmassen, Pulvervorkonzentrate und sprengölhaltige expiosionsgefährliche Pharmavorprodukte der Gruppe A der UVV "Zubereitungen aus Salpetersäureestern für Arzneimittel" (VBG 59).




