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§ 21
Abwasserbehandlung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß aus Sicherheitsgefäßen überlaufende Flüssigkeit der Abwasserstation zugeführt und das wiedergewonnene Sprengöl täglich mindestens einmal abgezogen und gewaschen wird. DA

DA zu § 21:

Abwasserrechtliche und immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

 


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