§ 21
Abwasserbehandlung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß aus Sicherheitsgefäßen überlaufende Flüssigkeit der Abwasserstation zugeführt und das wiedergewonnene Sprengöl täglich mindestens einmal abgezogen und gewaschen wird. DA
DA zu § 21:
Abwasserrechtliche und immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.




