§ 22
Ausrüstungsteile
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur solche Ausrüstungsteile verwendet werden, die bei der Berührung mit Salpeter- oder Nitriersäure keine chemische Reaktion eingehen können.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur solche Ausrüstungsteile verwendet werden, die bei der Berührung mit Salpeter- oder Nitriersäure keine chemische Reaktion eingehen können.


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