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§ 23
Transport von Sprengölen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengöle nur durch Leitungen oder in geschlossenen Behältnissen befördert werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengöle die in fahrbaren Behältnissen befördert werden, außerhalb der Gebäude abgefüllt werden, sofern das Abfüllen nicht "unter Sicherheit" erfolgt. DA

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Behältnisse mit Sprengölen nur an geschützter Stelle abgestellt werden. DA

(4) Absperreinrichtungen in Sprengöl und Emulsionsleitungen müssen jeweils vor Beginn der Arbeit auf Leichtgängigkeit geprüft werden. Küken und Steinzeughähne müssen so geschmiert werden, daß sie leichtgängig sind.

(5) Sprengöle aus der Nachscheidung und der Abwasserstation müssen in Behältnissen getragen werden, sofern sie nicht als Emulsion durch Leitungen gefördert werden.

DA zu § 23 Abs. 2:

Siehe auch "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben" (ZH 1/168)

DA zu § 23 Abs. 3:

Geschützt sind Stellen, an denen eine Explosionsübertragung von den abgestellten Behältnissen auf andere explosionsfähige Stoffe oder umgekehrt verhindert ist.

 


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