§ 24
Behältnisse
(1) Behältnisse, die unverpackte sprengölhaltige Stoffe enthalten haben, dürfen nicht ungereinigt ineinandergesetzt werden.
(2) Anhaftungen von sprengölhaltigen Resten sind zu entfernen.
(1) Behältnisse, die unverpackte sprengölhaltige Stoffe enthalten haben, dürfen nicht ungereinigt ineinandergesetzt werden.
(2) Anhaftungen von sprengölhaltigen Resten sind zu entfernen.


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