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§ 26
Rohstoffe

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die für die Herstellung von Explosivstoffen verwendeten Stoffe die erforderliche Reinheit besitzen und hierauf vor der Verarbeitung untersucht werden; insbesondere dürfen sie keine Verunreinigungen enthalten, die die Empfindlichkeit der Explosivstoffe erhöhen oder deren Zersetzung bewirken können.

(2) Absatz 1 gilt auch für Rohstoffvormischungen und Zwischenprodukte.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die zum Nitrieren bestimmten Rohstoffe daraufhin geprüft werden, ob sie die erforderliche Qualität haben und ob sie sich ohne besondere Gefahren verarbeiten lassen. DA

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Nitriersäure stoff- und verfahrensspezifisch hinsichtlich Qualität und Zusammensetzung geprüft wird.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Rohstoffe frei von Fremdkörpern und in der erforderlichen Reinheit in die Nitrierapparate eingebracht werden. DA

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß verschiedene Säuren nur dann in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie nicht miteinander reagieren können und ein unbeabsichtigtes Vermischen verhindert ist.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß brennbare Rohstoffe nur dann in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie nicht miteinander reagieren können. Metallpulver darf nur in einem getrennten Raum aufbewahrt werden.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß oxidierende Stoffe nur dann in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie nicht miteinander reagieren können. DA

(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß andere Stoffe nur dann mit Säuren oder brennbaren Rohstoffen in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie mit diesen nicht reagieren können und ein unbeabsichtigtes Vermischen verhindert ist.

DA zu § 26 Abs. 3:

Die erforderliche Qualität ergibt sich z B. aus Kennwertblättern. Besondere Gefahren können sich z B. ergeben aus Verunreinigungen, Fremdkörpern, Konglomeratbildung.

DA zu § 26 Abs. 5:

Diese Forderung kann z. B. durch Sieben oder Filtrieren der Rohstoffe erfüllt werden.

Unter Fremdkörpern sind mechanische Verunreinigungen, unter Reinheit die festgelegte chemische Reinheit zu verstehen.

DA zu § 26 Abs. 8:

Für das Lagern brandfördernder Stoffe gelten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern".

 


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