B. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von Sprengöl
§ 27
Nitrieren, Scheiden, Waschen, Filtrieren
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Herstellen von Sprengöl sowie beim Herstellen und Fördern von Sprengölemulsionen eine gefährliche mechanische Beanspruchung des Sprengöls verhindert wird. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zu nitrierende flüssige Stoffe vor ihrer Verarbeitung durch ein Sieb gegeben werden. Er hat dafür zu sorgen, daß ein Nachlaufen dieser Stoffe aus Dosiereinrichtungen verhindert wird.
(3) Bei der Verwendung kontinuierlicher Nitrierverfahren hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß eine Kopplung der Zugangsströme der Rohstoffe sichergestellt wird.
(4) Beim Verwenden fester Scheidehilfsmittel darf der Deckel der Öffnung am Nitrierapparat nur während des Einfüllens geöffnet sein. Es ist sicherzustellen, daß keine anderen Stoffe in die Nitrierflüssigkeit gelangen. DA
(5) Vor Beginn des Nitrierens ist die Dichtheit der Kühlkörper zu kontrollieren.
(6) Wird in einem Gebäude nach dem diskontinuierlichen Verfahren nitriert, geschieden, gewaschen und bereitgehalten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß mit dem Nitrieren einer neuen Beschickung erst begonnen wird, nachdem das Nitriergut aus dem Gebäude entfernt ist.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Nitrierapparate so betrieben wer den, daß keine Säure in gefüllte Scheidegefäße nachlaufen kann. Dies gilt nicht für kontinuierliche Verfahren.
(8) Bei diskontinuierlichen Anlagen hat der Unternehmer in Räumen zum Nitrieren, Scheiden oder Waschen netzunabhängige elektrische Leuchten einzusetzen.
(9) Die Grenztemperaturen beim Nitrieren und Ablassen in das Scheidegefäß sind vom Unternehmer stoffspezifisch festzulegen. Er hat dafür zu sorgen, daß sie nicht unter- oder überschritten werden. DA
(10) Werden beim Nitrieren feste Scheidehilfsmittel verwendet, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß das gewaschene Sprengöl filtriert wird, bevor es dem Sprengöllager oder der Verbrauchsstelle zugeführt wird.
(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Verwenden von Zentrifugen zum Scheiden keine gefährliche Erwärmung auftritt. DA
(12) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Filterschlamm nicht austrocknet. Er hat sicherzustellen, daß Filterschlämme nach sorgfältigem Auswaschen alkalisch gemacht werden und unter Sodalösung aufbewahrt werden. Er hat sicherzustellen, daß Filterschlämme mindestens einmal wöchentlich vernichtet werden.
(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nach Arbeitsende im Gebäude für das Nitrieren, Scheiden und Waschen kein saures Sprengöl zurückbleibt.
DA zu § 27 Abs. 1:
Eine gefährliche mechanische Beanspruchung kann z. B. durch einen nicht festen Sitz von Einzelteilen dieser Einrichtungen oder durch Luftschläge in diesen auftreten
DA zu § 27 Abs. 4:
Scheidehilfsmittel sind feste oder flüssige Stoffe, die die Scheidungsgrenze zwischen Sprengöl und Abfallsäure sichtbar machen.
DA zu § 27 Abs. 9:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. die Nitriertemperatur für Glycerin und Glykol bei diskontinuierlichem Verfahren 30 °C nicht überschreitet.
Beim Ablassen des Sprengöls in das Scheidegefäß ist diese Forderung bei diskontinuierlichem Verfahren erfüllt, wenn sich das Sprengöl auf mindestens 25 °C abgekühlt hat.
DA zu § 27 Abs. 11:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Zentrifugen ohne Bremsen betrieben werden.
Siehe auch § 9 Abs. 4 UVV "Zentrifugen" (VBG 7z).




