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§ 28
Schutz vor Zersetzungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch den Ausfall von Rühreinrichtungen in diskontinuierlichen Nitrieranlagen kein gefährlicher Zustand eintreten kann. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, daß bei einem solchen Ausfall unverzüglich eine Ersatz-Rühreinrichtung vom Gebäude oder vom Schutzraum aus in Betrieb genommen wird. DA

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Unternehmer auf den Einsatz einer Ersatz-Rühreinrichtung verzichten, wenn er sicherstellt, daß bei Ausfall der Rühreinrichtung der Einlauf des zu nitrierenden Stoffes unverzüglich unterbrochen und ein Nachlaufen sicher verhindert wird. DA

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Wasser, Rost, Öl oder andere Stoffe mit der Druckluft aus Verdichtern, Druckluftbehältern oder Behältern für verdichtete Gase nicht in die Nitrierapparate gelangen. DA

(4) Droht - insbesondere durch Ausfall der Rühreinrichtung - eine gefahrbringende Erwärmung, hat der Unternehmer sicherzustellen, daß der Inhalt der Nitrierapparate und Scheidegefäße so schnell in ein Sicherheitsgefäß abgelassen werden kann, daß die gefahrbringende Erwärmung verhindert wird. Er hat sicherzustellen, daß das Sicherheitsgefäß Wasser von mindestens der 5fachen Volumenmenge der Säure enthält.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Betrieb der Sicherheitsgefäße eine schnelle Verdrängung der Säure gewährleistet ist. DA

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Wasserzufuhr und die Rührung gleichzeitig mit dem Öffnen der Ablaßvorrichtung zum Sicherheitsgefäß einsetzen. Er hat festzulegen, wann das Ingangsetzen vom Schutzraum aus erfolgen muß. DA

DA zu § 28 Abs. 1 Satz 2:

Hierzu können Druckluftbehälter oder Druckgasflaschen mit Druckluft oder Stickstoff dienen, deren Ausströmen durch ein Druckminderventil geregelt wird und deren ausreichender Inhalt durch geeignete Einrichtungen, z. B. Manometer, geprüft werden kann.

DA zu § 28 Abs. 2:

Die Unterbrechung des Einlaufens kann z. B. durch eine zwangsweise Kopplung von Rühreinrichtung und Einlaufvorrichtung geschehen.

DA zu § 28 Abs. 3:

Das kann z. B. durch den Einsatz von Sieb- und Filtereinrichtungen erreicht werden.

DA zu § 28 Abs. 5:

Eine schnelle Verdrängung kann z. B. durch den Einsatz einer selbsttätigen Rühreinrichtung und die Ausstattung der Gefäße mit aufeinander abgestimmten Wasserzuführungen und Überlaufen erreicht werden.

Der Wasserzulauf ist ausreichend, wenn eine gefährliche Temperaturerhöhung des Sprengöls verhindert wird.

DA zu § 28 Abs. 6:

Das gleichzeitige Einsetzen von Wasserzufuhr und Rührung kann z. B. durch eine zwangsweise Kopplung erreicht werden.

 


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