§ 29
Nachscheiden
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Nachscheiden jede nicht durch den vorgegebenen Arbeitsablauf bedingte Ansammlung von Sprengöl vermieden wird. Das abgezogene Sprengöl muß unverzüglich gewaschen, saures Sprengöl unter Wasser gehalten werden.




