§ 30
Denitrieren
(1) Abfallsäure darf nur durch Leitungen gefördert werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf bei Störungen an den Leitungen das Befördern in Behältnissen erfolgen. DA
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Denitrierkolonnen zugeführte Abfallsäure Sprengöl nur in gelöster Form enthält.
(4) Der Unternehmer hat die zulässigen Temperaturen für die Abfallsäure festzulegen. DA
(5) Sammelbehälter für Abfallsäure sind regelmäßig auf nachgeschiedenes Sprengöl zu kontrollieren. Nachgeschiedenes Sprengöl ist abzutrennen. Sammelbehälter sind regelmäßig zu entleeren.
DA zu § 30 Abs. 2:
Dies gilt auch für Ausbesserungsarbeiten.
DA zu § 30 Abs. 4 und 5:
Siehe § 15 Abs. 2.




