§ 31
Sprengölabfälle
(1) Stellen Versicherte fest, daß Sprengöl oder sprengölhaltige Flüssigkeiten ausgelaufen oder verschüttet sind, haben sie dies unverzüglich dem nächsterreichbaren Aufsichtführenden mitzuteilen. Der Aufsichtführende hat unverzüglich das Unschädlichmachen und Beseitigen zu veranlassen. Der Unternehmer hat das Entsorgen unter Aufsicht eines Sachkundigen zu veranlassen. DA
(2) Sprengölhaltige Filtertücher und Schwämme müssen mit Wasser ausgewaschen werden. Sie sind feucht zu halten. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sprengölhaltige Aufsaugmittel und anfallendes Abwasser entsorgt werden.
DA zu § 31 Abs. 1:
Sachkundig ist z. B. der betrieblich zuständige Vorarbeiter oder Meister.




