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C. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von sprengölhaltigen Zubereitungen

§ 32
Sieben von Nitrocellulose

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Nitrocellulose vor der Verarbeitung in feuchtem Zustand gesiebt wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Austrocknen und die Staubbildung von Nitrocellulose verhindert werden.

 


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