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§ 33
Abtrennen und Reinigen von Sprengöl aus Zubereitungen

Der Unternehmer hat die Arbeitstemperatur für das Abtrennen und Reinigen von Sprengöl aus Zubereitungen stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen und dafür zu sorgen, daß die Temperaturen überwacht und eingehalten werden. DA

DA zu § 33:

Die Stofftemperatur darf im allgemeinen 75 °C nicht überschreiten und eine stoffspezifische Mindesttemperatur - für Nitroglycerin 15 °C - nicht unterschreiten.

 


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