§ 33
Abtrennen und Reinigen von Sprengöl aus Zubereitungen
Der Unternehmer hat die Arbeitstemperatur für das Abtrennen und Reinigen von Sprengöl aus Zubereitungen stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen und dafür zu sorgen, daß die Temperaturen überwacht und eingehalten werden. DA
DA zu § 33:
Die Stofftemperatur darf im allgemeinen 75 °C nicht überschreiten und eine stoffspezifische Mindesttemperatur - für Nitroglycerin 15 °C - nicht unterschreiten.




