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§ 34
Herstellen von Zubereitungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Rohstoffe in der erforderlichen Feinheit in die Mischgefäße eingebracht werden.

(2) Der Unternehmer hat die Verarbeitungstemperatur stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen und überwachen zu lassen. Nitroglycerin und nitroglycerinhaltige Zubereitungen müssen in Räumen nach § 16 Abs. 7 verarbeitet werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Gelatinieren von Sprengölen in der Mischmaschine erst dann erfolgt, wenn der Rührer aus dem Mischgefäß entfernt worden ist. Satz 1 gilt nicht bei Arbeiten "unter Sicherheit" und bei Verarbeiten von mit Wasser emulgierten Sprengölen. DA

DA zu § 34 Abs. 3:

Verarbeiten von mit Wasser emulgierten Sprengölen erfolgt z. B. beim Herstellen von Pulverrohmasse.

 


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