D. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von Sprengstoffen
§ 35
Einteilung der Sprengstoffe
(1) Der Unternehmer hat die unter den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift fallenden Sprengstoffe den Untergruppen A 1, A 2, B 1 oder B 2 der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift zuzuordnen. DA
(2) Bestehen Zweifel über die Zuordnung nach Absatz 1, hat der Unternehmer auf Verlangen der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde eine gutachtliche Äußerung eines anerkannten Prüfinstituts einzuholen. DA
DA zu § 35 Abs. 1:
Untergruppen A 1 bis B 2 siehe § 2 Nr. 5 und 6 sowie Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Das Zuordnen der Sprengstoffe zu den Untergruppen geschieht nach Maßgabe der rechtsverbindlichen Prüfverfahren (Anlage I zum Sprengstoffgesetz).
Beispiele für die Gruppeneinteilung siehe Durchführungsanweisungen zur Anlage dieser Unfallverhütungsvorschrift.
DA zu § 35 Abs. 2:
Anerkannte Prüfinstitute sind z. B.
- die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin,
oder - soweit es sich um Sprengstoffe handelt, die für eine militärische Verwendung bestimmt sind -
- das Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), Großes Cent, 53913 Swisttal.




