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§ 36
Rohstoffe

(1) Werden als brennbare Rohstoffe Metalle verwendet, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß diese für sich, unter den gegebenen Arbeitsbedingungen und in den fertigen Mischungen stabil sind. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß oxidierende Salzlösungen zum Herstellen von Sprengstoffen der Untergruppe B 2 chemisch stabil sind. DA

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß explosionsfähige Stoffe mit höherer thermischer Empfindlichkeit als Trinitrotoluol nicht geschmolzen werden.

(4) Der Unternehmer hat für das Schmelzen die Temperaturen des Wärmeträgers und der Schmelze stoffspezifisch festzulegen und dafür zu sorgen, daß sie geregelt und überwacht werden. DA

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Trinitrotoluol nur "unter Sicherheit" gemahlen wird.

DA zu § 36 Abs. 1:

Bestehen Zweifel an der Stabilität, kann eine Stabilitätsprüfung z. B. nach dem in der Anlage zur Ersten See-Gefahrgutänderungsverordnung vom 27. Juli 1982, Anlagenband zum BGBl. Teil I Nr. 30 vom 7. August 1982, Teilband 3, Seite 1032 (6-80), beschriebenen Verfahren durchgeführt werden.

DA zu § 36 Abs. 2:

Dies wird z. B. durch Einhalten des lösungs- und verfahrensspezifischen pH-Wertes erreicht.

DA zu § 36 Abs. 4:

Siehe § 33 Abs. 1 UVV "Feste einheitliche Sprengstoffe" (VBG 55e).

 


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