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§ 37
Sieben und Trocknen von Nitrocellulose

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Nitrocellulose vor dem Verarbeiten in feuchtem Zustand gesiebt wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Austrocknen und die Staubbildung von Nitrocellulose vermieden wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Trocknen von Nitrocellulose in Trockenräumen nach § 9 Abs. 1 vorgenommen wird.

 


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