§ 38
Herstellen der Mischungen
(1) Für Rohstoffe einschließlich Zumischpulver gilt § 34 Abs. 1 entsprechend. DA
(2) Für das Verarbeiten von Nitroglycerin und nitroglycerinhaltigen Mischungen gilt § 34 Abs. 2 entsprechend.
(3) Das Gelatinieren von Sprengölen in der Mischmaschine darf erst erfolgen, nachdem der Rührer aus dem Mischgefäß entfernt worden ist. Dies gilt nicht für Arbeiten "unter Sicherheit".
DA zu § 38 Abs. 1:
Zumischpulver sind die pulverförmigen Bestandteile der Sprengstoffmischungen.




